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©Gemeinde
Die Gemeinde ist leider gezwungen, die Befüllung der Privatpools über die öffentlichen Hydranten ab sofort nicht mehr zu gestatten.
Grund dafür sind steigende Missstände und daraus resultierende Sicherheitsbedenken. So werden bzw. wurden Hydranten unbefugt in Betrieb genommen und nicht ordnungsgemäß abgedreht, was zum Verlust erheblicher Wassermengen führte. Auch liegen Schläuche ungesichert über die Fahrbahn. Zudem wurde teilweis keine Meldung an die Gemeinde betreffend Abrechnung gemacht.
Künftig ist die Befüllung des Pools nur mehr über die eigene Hauswasserleitung durchzuführen. Es dauert zwar länger, ist aber mit keinen zusätzlichen Nebenkosten verbunden - eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
Ausnahme (wenn alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden):
Bei Errichtung eines Pools, wenn für die Hinterfüllung ein schnelles Befüllen nötig ist. Alle Nebenkosten werden in Rechnung gestellt.
Folgenden Aufwand hat die Gemeinde: Schläuche und Wasserzähler ausleihen, Wasserzähler montieren; Schlauch abholen, Wasserzähler demontieren, Hydrant auf Dichtheit prüfen und neu verplomben; Schläuche zum Trocknen auflegen und wieder verstauen Gesamtaufwand = Nebenkosten: 70 Euro (zu der zusätzlich verbrauchten und zu verrechnenden Wassermenge aus dem Hydranten) Wasserleitungsordnung
§ 10 Öffentliche Hydranten Grundsätzlich dürfen Hydranten laut § 10 der Wasserleitungsordnung nur von Gemeindeorganen in Betrieb genommen werden. Probleme gibt es oft auch beim Auslegen der Schläuche, wenn diese über die Fahrbahn gelegt werden. Ein Überfahrschutz ist zu verlegen und Schilder wären aufzustellen.
Auszug aus der Wasserleitungsordnung: §10 Öffentliche Hydranten (1) Das Öffnen der an die öffentliche Wasserversorgungsleitung angeschlossenen Hydranten ist nur den Organen der Gemeinde gestattet, ausgenommen den Fall des Ausbruches eines Schadensfeuers, wenn ohne Gefahr in Verzug die Ankunft von Organen der Gemeinde nicht abgewartet werden kann. Aber auch in diesem Falle sind Organe der Gemeinde unverzüglich zu verständigen. Das Schließen der Hydranten ist nach Tunlichkeit den herbeigerufenen Gemeindeorganen zu überlassen. Für Zwecke von Feuerwehrübungen, zur Straßenbesprengung und für sonstige Wasserentnahmen ist das Öffnen und Schließen der Hydranten den Organen der Gemeinde vorbehalten und kann von diesen nur auf Grund besonderer Instruktionen anderer Personen überlassen werden. (2) Wenn die Wasserentnahme für Bauzwecke auf öffentlichem Gut gestattet wird, ist dies nur nach erfolgtem Einbau eines Wasserzählers mit Absperrventilen zulässig, wobei für die Kosten des Ein- und Ausbaues dieser Geräte und deren Obsorge und Abnützung der Interessent aufzukommen hat.