Kundmachung: Wählerverzeichnis für die NÖ Landarbeiterkammer am 31. Mai 2026

Aushängezeitraum: 29.01.2026 - 01.06.2026

Wahl in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer am 31. Mai 2026

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Für die Durchführung der Wahl in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer wird das angelegte Wählerverzeichnis zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

  • Gemeinde: Ebergassing
  • Wahlsprengel: Gemeinde-/SprengelwahIbehörde
  • Auflegungsort: Gemeindeamt
  • Einsichtsfrist: 09. Februar 2026 bis einschließlich 13. Februar 2026
  • Uhrzeit: von 08:00 Uhr bis: 12:00 Uhr
  • Frist für Berichtigungsanträge: von 09. Februar 2026 bis einschließlich 23. Februar 2026

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

Innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Frist für die Einbringung der Berichtigungsanträge einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.

Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen.

Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde entgegenzunehmen.
Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Dies wird gemäß § 18 Abs. 2 der NÖ LAK-WO, LGBI. 9005, kundgemacht.

Kundmachung: Wählerverzeichnis für die NÖ Landarbeiterkammer am 31. Mai 2026 (1,12 MB) - .PDF

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