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Aushängezeitraum: 29.04.2026 - 01.11.2026
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat am 28.04.2026 aufgrund des § 41 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975 i.d.g.F. Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden, verordnet:
§ 1 Im gesamten Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha ist in den Wäldern sowie im Gefährdungsbereich des Waldes
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 01.11.2026 außer Kraft.
§ 3 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
VO: Waldbrandverordnung 2026 (141 KB) - .PDF
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