VO: Waldbrandverordnung

Aushängezeitraum: 29.04.2026 - 01.11.2026

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat am 28.04.2026 aufgrund des § 41 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975 i.d.g.F. Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden, verordnet:

Waldbrandverordnung im Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha, mit welcher
forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha erlassen werden.

§ 1 Im gesamten Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha ist in den Wäldern sowie im Gefährdungsbereich des Waldes

  • jegliches Feuerentzünden sowie das Unterhalten von Feuer,
  • das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch von Glasflaschen und
    Glasscherben (Brennglaswirkung),
  • die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und
  • das Rauchen verboten.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 01.11.2026 außer Kraft.


§ 3 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

VO: Waldbrandverordnung 2026 (141 KB) - .PDF

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