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13.11.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing hat in seiner Sitzung am 13.11.2024, folgende
beschlossen.
Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch vonöffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach denBestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBI. 3700, in derderzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2025, LGBI. Nr. 49/2024, wie folgt eingehoben:
Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖGebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2025) mit den dortangeführten Höchstsätzen zu entrichten.
Abweichend von den Höchsttarifen setzt der Gemeinderat folgende Tarife fest:
Monatsabgaben:
Zu Punkt 2
Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannteSchanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art
je angefangenen zehn m2 der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat € 7,-.
Zu Punkt 3
Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen
je angefangenen fünf m2 der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat € 7,- jedoch für einen Monat mindestens € 11,-.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Verordnung: Erhebung Gebrauchsabgabe 2024 (67 KB) - .PDF