Verordnung: Erhebung Gebrauchsabgabe

13.11.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing hat in seiner Sitzung am 13.11.2024, folgende

VERORDNUNG UBER DIE ERHEBUNG EINER GEBRAUCHSABGABE

beschlossen.

§ 1 

Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von
öffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den
Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBI. 3700, in der
derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2025, LGBI. Nr. 49/2024, wie folgt eingehoben:

§ 2 

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ
Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2025) mit den dort
angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

Abweichend von den Höchsttarifen setzt der Gemeinderat folgende Tarife fest:

Monatsabgaben:

Zu Punkt 2 

Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte
Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art

je angefangenen zehn m2  der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat € 7,-.

Zu Punkt 3 

Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen 

je angefangenen fünf m2 der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat € 7,- jedoch für einen Monat mindestens € 11,-.

§ 3 

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.