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Aushängezeitraum: 07.01.2025 - 02.01.2026
Der Bürgermeister der Gemeinde Ebergassing erlässt für einen Teilbereich der Franzensthalstraße sowie für den Johannesbachweg folgende
lm Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, auf Grundlage der bestehenden verkehrstechnischen Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität für Fußgängerlnnen werden die weiter unten detailliert genannten Straßenabschnitte befristet zur Begegnungszone erklärt.
Aufgrund der §§ 43, 44,76 c und 94 d) Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 in der derzeit gelten Fassung wird verordnet:
§1
Für die Franzensthalstraße, in Fahrtrichtung Volksheim, beginnend ab dem Ende des entlang des Feuerwehrgrundstückes Nr. 2914 verlaufenden Gehsteiges, bis zum Ende der Franzensthalstraße beim Grundstück Nr. 4013 (Franzensthalstraße 27) sowie für den gesamten Johannesbachweg bis zum Ortsende (Beginn des Feldweges nach der Ortstafel) eine Begegnungszone gemäß § 76c StVO 1960 mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h durch Anbringung der Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z.9 e bzw. § 53 Abs. 1 Z.9 f ,,BEGEGNUNGSZONE" bzw. ,,ENDE EINER BEGEGNUNGSZONE"
Auf den genannten Gemeindestraßenabschnitten dürfen Lenkerlnnen von Fahrzeugen weder Fußgängerlnnen noch Radfahrerlnnen behindern, haben von den ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Fußgängerlnnen dürfen die gesamte Fahrbahn benützen, den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern
Die Befristung gilt vorerst für den Zeitraum Dienstag, 02.01.2025 bis Mittwoch, 01.01.2026
§2
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 zum Zeitpunkt der Aufstellung der in § 1 angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.
Verordnung: Teilbereich Johannesbachweg - Begegnungszone (869 KB) - .PDF
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