Wasserabgabenordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing hat in seiner Sitzung am 11.09.2024 die Abänderung der

Wasserabgabenordnung

nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Gemeinde Ebergassing beschlossen:

§7 Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr

  1. Die Grundgebühr gemäß§ 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m3 Wasser mit € 1,85 festgesetzt.

§8 Ablesungszeitraum - Entrichtung der Wasserbezugsgebühr

  • Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1.Oktober und endet mit 30.September.

  • Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden 4 Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:
  1. von 1. Oktober bis 31. Dezember
  2. von 1. Jänner bis 31. März
  3. von 1. Juli bis 30. Juni
  4. von 1. Juli bis 30. September

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. November, 15. Februar, 15. Mai und 15. August fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.

§ 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Wasserabgabenordnung tritt mit 1. Oktober 2024, in Kraft. Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.

Wasserabgabenordnung, gültig ab 01.10.2024 (75 KB) - .PDF