Verordnung: Entschädigung Gemeindemandatare

14.12.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 aufgrund §15 i.V.m. §18 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBI. 3002, folgende

Verordnung über die Entschädigung der Gemeindemandatarinnen
und Gemeindemandatare

beschlossen:

§ 1
Die monatliche Entschädigung der Vizebürgermeisterin bzw. des Vizebürgermeisters beträgt 18,8% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates).

§ 2
Die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt 11,8% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates).

§ 3
Die monatliche Entschädigung der Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin der
Katastralgemeinde Wienerherberg beträgt 11,8%des Ausgangsbetrages gemäß § 2 NO Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 (Bezug eines Mitgliedes des
Nationalrates).

§ 4
Die monatliche Entschädigung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der
Gemeinderatsausschüsse beträgt 7,1% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 NÖ
Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 (Bezug eines Mitgliedes des

§5
Die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 2,9% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates).

§ 6
Die Verordnung über die Entschädigungen der Gemeindemandatarinnen und
Gemeindemandatare tritt mit 1.Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher
geltende Verordnung des Gemeinderates über die Bezüge der Mitglieder des
Gemeinderates und der Ortsvorsteherinnen vom 25.03.2015 außer Kraft.