Schneeräumen gehört sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich dazu.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten [...], haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
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